Allgemeine
Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

Die folgenden Verkaufsbedingungen von RHO KOMBUCHA (nachfolgend Lieferant genannt) gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.

2. Angebote und Lieferung

Alle Angebote des Lieferanten sind unverbindlich und freibleibend. Aufträge gelten als ange- nommen, wenn diese schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausgeführt und angenommen worden ist. Alle Bestellungen werden im Rahmen des regulären Geschäftsganges und zu den üblichen Geschäftszeiten ausgeliefert. Bei Selbstabholung oder Abholung durch Beauftragte am Geschäftssitz des Lieferanten erfolgt der Gefahrübergang mit der Übergabe der Ware an den Käufer. Übernimmt Lieferant dagegen den Transport, geht die Gefahr mit Einbringung der Ware in den Verkaufs- oder Lagerraum des Käufers auf diesen über. Falls Lieferant die vereinbarte Lieferfrist nicht einhalten kann oder die Ware mit einem Mangel behaftet ist, ist Lieferant zur Nachlieferung berechtigt. Bei höherer Gewalt, behördlichen Maßnahmen sowie unverschuldeten Betriebsstörungen wird die Lieferfrist bzw. Annahmefrist ohne weiteres um die Dauer der Behinderung verlängert. Dem Käufer stehen die Rechte nach den gesetzlichen Bestimmungen zu. Dies mit der Maßgabe, dass Lieferant bei Vertragsverstößen, soweit gesetzlich zulässig, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit auf Schadensersatz haftet.

3. Lieferzeit

Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. Wir haften im Fall des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 1 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 10 % des Lieferwertes. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

4. Preise und Zahlung

Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk einschließlich Verpackung und inklusive Mehrwertsteuer.

Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung zu zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 9% über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Darüber hinaus ist der Lieferant berechtigt, gemäß § 288 Abs. 5 BGB eine Pauschale in Höhe von 40,00 EUR zu berechnen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Der Käufer kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen die Aufrechnung erklären oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 4 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

5. Leergut

Das überlassene Leergut bleibt Eigentum des Getränkeherstellers und wird nur leihweise bzw. als Sachdarlehen zur vorübergehenden, bestimmungsgemäßen Nutzung überlassen. Für Leergut wird Pfand nach den jeweils vom Lieferanten weitergegebenen Sätzen (zzgl. Mehrwertsteuer) erhoben. Die Pfandzahlung hat mit der Zahlung der Warenrechnung zu erfolgen. Die auf den Rechnungen ausgewiesenen Leergutsalden gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 10 Tagen schriftlich widersprochen wird. Der Käufer hat das Leergut unverzüglich nach Entleerung, spätestens aber binnen 14 Tagen nach in ordnungsgemäßem Zustand und nach Leergutartikeln sortiert zurückzugeben. Die Annahme von unsortiertem Leergut kann vom Lieferanten verweigert werden bzw. wird nur gegen Erstattung der Sortierkosten zurückgenommen.

Im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen ist der Käufer darüber hinaus verpflichtet, den Bestand an Leergut an Lieferanten sofort herauszugeben, der mengenmäßig -getrennt nach Leergutartikeln- die beiden letzten aktuellen Warenlieferungen übersteigt. Bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Leergutes wird der berechnete Pfandwert gutgeschrieben. Der Lieferant ist nicht verpflichtet, mehr Leergut zurückzunehmen, als der jeweilige Leergutschuldsaldo ausweist. Für beschädigtes oder stark verschmutztes Leergut und solches, das in seiner Art nicht mit dem gelieferten übereinstimmt, erfolgt keine Gutschrift.

Bei Beendigung der Geschäftsbeziehung erfolgt über das Leergut eine Schlussabrechnung. Wird das Leergut nach Eintritt der Fälligkeit und erfolgter Mahnung innerhalb der gesetzten Nachfrist nicht zurückgegeben, wird der jeweilige Wiederbeschaffungspreis zzgl. Mehrwertsteuer unter Berücksichtigung bezahlter Pfandbeträge berechnet. Die Gutschrift

erfolgt unter dem Vorbehalt, dass der Lieferant vom Hersteller entsprechende Gutschriften erhält. Ist dies nicht möglich (z. B. Verweigerung der Annahme wegen Beschädigung, Insolvenz), werden die Gutschriftbeträge vom Lieferanten gegenüber dem Käufer nacherhoben bzw. muss die Annahme des herstellerbezogenen Leergutes vom Lieferanten abgelehnt werden.

6. Gefahrenübergang bei Versendung

Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware einher. Diese werden vom Verkäufer getragen und gelten unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

7. Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.

Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

8. Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress

Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.

Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.

9. Sonstiges

Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

Alle Nebenabreden und Vertragsänderungen sind ausschließlich in schriftlicher Form gültig.


10. Versand

Unsere Produkte werden von uns RHO Kombucha GmbH selbst versendet.





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